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BGH hält 25 Jahre Laufzeit für Kabelgestattungsverträge für wirksam
In den BBU-Medien war zuletzt über verschiedene Urteile der obersten Gerichte zur Frage, welche Laufzeit von Kabelgestattungsverträgen zulässig ist, berichtet worden. So hatte das Kammergericht in einem Verfahren, das von einem Mitgliedsunternehmen geführt worden war, entschieden, dass eine längere Laufzeit als 12 Jahre nicht zulässig sei.
Der BGH hat nunmehr durch Urteil vom 6.12.2002 (V ZR 220/02) veröffentlicht in Das Grundeigentum 2003, Seite 386 f. entschieden, dass auch eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren bei Gestattungsverträgen für Breitbandkabelanlagen nicht zwingend unwirksam ist. Der BGH hob mit dieser Entscheidung das vorangegangene Urteil des OLG Brandenburg auf, das seinerseits die Laufzeit von 25 Jahren für unwirksam erachtet hatte. Maßgeblich ist nach Auffassung des BGH, ob die langfristige Bindung der anderen Vertragsparteien in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt oder nicht. Die Beurteilung sei anhand der typischen Erfordernisse des Geschäftes und seiner rechtlichen Grundlagen vorzunehmen. Dabei sei insbesondere die Wirtschaftlichkeit des Geschäftes insgesamt, nicht nur einzelne Daten wie etwa Dauer der Abschreibung, der Anschaffungs-/Herstellungskosten maßgeblich. Soweit sich die Kunden in einem eventuellen Prozess auf eine derartige unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen berufen, so müsse der Unternehmer die sein Angebot bestimmenden Daten offen legen und ihre Marktkonformität darstellen. Dann erst sei es Sache des Kunden darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass das Angebot des Unternehmens untypisch ist und ihn (deshalb) unangemessen benachteilige.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Genossenschaft mit einer Kabelservicegesellschaft im Jahre 1991 einen Gestattungsvertrag abgeschlossen, wonach die Kabelservicegesellschaft in den Mietshäusern der Genossenschaft auf eigene Kosten Hauptverteileranlagen und Breitbandkabelverteilanlagen errichten und betreiben durfte. Die Kabelservicegesellschaft hatte die Anlagen in empfangstechnisch einwandfreiem Zustand und auf wirtschaftlich technisch vertretbarem Stand zu halten. Es wurde eine Mindestlaufzeit von 25 Jahren vereinbart, die sich jeweils um 1 Jahr verlängern sollte, wenn nicht rechtzeitig vorher mit dreimonatiger Frist gekündigt würde. Nach 8 Jahren kündigte die Genossenschaft das Vertragsverhältnis und berief sich darauf, dass die Vertragslaufzeit gesetzeswidrig sei. Die Genossenschaft erhob dann Feststellungsklage mit dem Antrag, feststellen zu lassen, dass der Gestattungsvertrag seit April 2000 beendet sei, hilfsweise, dass die Mindestlaufzeit lediglich 12 Jahre betrage.
Das OLG Brandenburg hatte zunächst die Feststellungen des Landgerichtes, wonach die Mindestlaufzeit von 25 Jahren unzulässig sei, bestätigt. Der BGH seinerseits hat in der Revisionsinstanz dann jedoch dieses Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das OLG Brandenburg zurückverwiesen.
Anfangs beschäftigt sich der BGH mit der Frage, inwieweit eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehandelt wird. Nach Auffassung des BGH könne ein Aushandeln von Vertragsbedingungen auch dann gegeben sein, wenn etwa kürzere Laufzeiten mit einem erhöhten Nutzungsentgelt verbunden gewesen wären. Hauptpreisabreden unterlägen nach § 8 AGBG (nunmehr § 307 Absatz 3 BGB) nicht der Inhaltskontrolle. Vorliegend sei aber auf jeden Fall eine Allgemeine Geschäftsbedingung gegeben.
Hinsichtlich der Frage der zulässigen Laufzeit stellt der BGH dann fest, dass der Gestattungsvertrag, der die Duldung der Inanspruchnahme der Grundstücke der Genossenschaft durch die Kabelservicegesellschaft zum Gegenstand habe, zwar kein Mietvertrag, aber doch von seiner Natur her auf eine längere Laufzeit ausgelegt sei. Gesetzliche Bestimmungen, die die zulässige Dauer eines Dauerschuldverhältnisses beschränken, seien nicht vorhanden. Der Vertrag stehe mithin nicht im Gegensatz zu wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Vorschrift.
Die Frage, ob der Gestattungsvertrag den Partner des jeweiligen Kabelbetreibers entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige, sei nur anhand einer Gesamtwürdigung von Leistungen, Rechten und Pflichten zu beurteilen. Es müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden, bei der die typischen Belange der Beteiligten im Vordergrund stünden.
Leitlinien für diese Beurteilung sind nach Auffassung des BGH das berechtigte Interesse des Verwenders derartiger Klauseln an der Amortisation seiner Investition und des Grundstückseigentümers an der Disposition über sein Eigentum. Mit einzubeziehen seien dann über die Laufzeit hinaus aber auch etwaige Konkurrenzverbote, eventuell zu leistende oder nicht zu leistende Entgelte des Grundstückseigentümers, die Höhe der von den Mietern zu entrichtenden Nutzungsentgelte sowie der Einfluss des Grundstückseigentümers auf diese Höhe, die Festlegung über das den Mietern zur Verfügung zu stellende Programmangebot und auch die Verpflichtung zur Gewährleistung bestimmter technischer Standards durch den Betreiber. Nicht gleichgesetzt werden könne die Amortisation der Investition mit der Abschreibung des Herstellungsaufwandes. Ein Wirtschaftsgut könne auch abgeschrieben sein, ohne dass dem Wertverzehr ein gleichartiger Ertrag oder überhaupt ein Ertrag gegenüberstehe.
Der BGH hält fest, dass in der Regel Abschreibungen, ohne die Grenzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verlassen, nach vereinfachten Verfahren (linear, degressiv, kombiniert u.a.) mit dem Ertrag des einzelnen Wirtschaftsgutes, dessen Zuordnung vielfach ohnehin nicht möglich ist, nur in losem Zusammenhang stünden. Der Begriff der Amortisation könne bei der hier vorzunehmenden Abwägung nicht in dem Sinne verstanden werden, dass sich die im Vertragsformular vorgesehene Laufzeit daran zu orientieren hätte, wann das für ein einzelnes Wirtschaftsgut aufgewendete Kapital in den Betrieb zurückgeflossen sei. Der BGH bezieht sich des weiteren auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1997, in der noch eine 20-jährige Vertragslaufzeit für unangemessen angesehen worden war. Dort habe der Senat den genannten Voraussetzungen in der Weise Rechnung getragen, dass er darauf abgehoben habe, welche Bindungszeit (generell) erforderlich sei, um die Vermarktung von Telekommunikationsanlagen wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben. Das Kabelserviceunternehmen hatte im Prozess Kalkulationsunterlagen vorgelegt und erläutert. Diese Unterlagen wiesen die Abschreibung der auf insgesamt 5 Mio DM bezifferten Anschaffungs- und Herstellungskosten als Einzelposition innerhalb der Kostenaufstellung aus. Hierzu würden Wartungskosten, Verwaltungskosten, Kosten der Signallieferung durch die Deutsche Telekom, Verzinsung aufgenommenen Kapitals u.a. mehr treten. Den oben genannten Anforderungen genüge die vom OLG Brandenburg vorgenommene Beurteilung der Abschreibung nach Auffassung des BGH nicht.
Weiter beschäftigt sich der BGH dann mit der Frage der notwendigen Darlegungs- und Beweislast der Vertragsparteien. Er stellt fest, dass die Betreiberfirma ihrer Darlegungspflicht Genüge getan habe. Dem Gesamtzusammenhang ihrer Darlegung sei zu entnehmen, dass sie typischen Anforderungen gerecht werde und danach eine Amortisation der Investitionen nur über eine Laufzeit von 25 Jahre möglich sei. Dann sei es aber Sache der Vertragspartner, also hier der Genossenschaft, darzulegen und zu beweisen, dass diese Bindung sie unangemessen benachteilige, weil sie generell für die Vermarktung der Anlage nicht erforderlich sei, die betrieblichen Daten untypisch seien und ihre rechtliche Umsetzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Treu und Glauben verstoße.
Ferner rügt der BGH, dass sich das OLG Brandenburg nicht ausreichend mit den weiteren Bedingungen des Gestattungsvertrages, die für das Maß des Eingriffes in die Dispositionsfreiheit der Genossenschaft und das hierzu gewährte Äquivalent bestimmend seien, auseinandergesetzt hatte. Auch die im Vertrag enthaltene Anpassungsklausel sei inhaltlich nicht zutreffend gedeutet worden. Nach dieser Klausel ist die Anlage auf einem Stand zu halten, der bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich und technisch vertretbar sei. Das Risiko, dass die Betreiberfirma wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten diesen Standard nicht einhalten könne, sei dem Kunden nicht aufgebürdet.
Wegen der noch offenen Fragen hat der BGH die Angelegenheit an das OLG Brandenburg zurückverwiesen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, den maßgeblichen Gesichtspunkten des Urteils Rechnung zu tragen und die erforderlichen Beweise anzutreten. Der BGH selber sieht in dieser Entscheidung keinen Widerspruch zu dem Urteil aus dem Jahr 1997 bzw. 1993, bei dem zuletzt, wie angesprochen, die 20-jährige Laufzeit noch für unwirksam erklärt worden war (Entscheidung aus dem Jahr 1997) und eine 12-jährige Bindung demgegenüber noch für zulässig erachtet wurde (Entscheidung aus dem Jahr 1993).
Die Entscheidung kann von unseren Mitgliedsunternehmen auf unserem Faxabrufserver abgerufen werden. Sie liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt.
[06.05.2003]
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