S+K SERVICEKABEL AKTIENGESELLSCHAFT

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bedingungen regeln den Anschluss einer Wohnung
an die Breitband-Kabelanlage der S+K AG

1. Vertragsgegenstand
S+K errichtet und unterhält private Breitbandverteilnetze zur Übermittlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zusätzlicher interaktiver Dienste. S+K verpflichtet sich, dem Kunden den Empfang von Hörfunk und Fernsehen sowie zusätzlicher interaktiver Dienste gegen Entgelt zu ermöglichen. Das Leistungsangebot umfasst den Empfang des für den Wohnort typischen Angebots, soweit die technischen Empfangs- und Anschlußmöglichkeiten gegeben sind.
S+K übermittelt die Programme nur derart und so lange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, internationale Vereinbarungen, Entscheidungen Dritter, z.B. Programmanbieter, ermöglicht. Der Kunde muß insoweit damit rechnen, dass er nicht jederzeit dieselben Programme auf dieselbe Art und Weise übermittelt bekommt.

2. Entgelt
Der Kunde zahlt für die Leistungen von S+K ein monatliches Entgelt nach der jeweils gültigen Preisliste. Das Entgelt versteht sich nur für den Kabelanschluss und hat nichts mit der GEZ-Gebühr zu tun, die im Entgelt von S+K nicht enthalten ist.
Das Entgelt ist jeweils im voraus fällig, beginnend mit dem Empfang der Programme am Wohnungsanschluss des Kunden. Das günstigste Entgelt ist so kalkuliert, dass der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt und der Betrag monatlich vom Konto des Kunden (ohne Kosten für den Kunden) eingezogen werden kann. Bei allen anderen Zahlungsweisen sind im Entgelt die bei S+K entstehenden zusätzlichen Bearbeitungs- und Buchungskosten berücksichtigt.
Sonstige Entgelte, insbesondere der Investitionskostenbeitrag (Einmalentgelt), sind mit der Bereitstellung der Programme am Wohnungsanschluss des Kunden fällig.

3. Zahlungsverzug
Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. Für jede aus Verschulden des Kunden mangels Deckung nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde S+K die Bankrücklastschriftkosten von z. Zt. 5,10 € sowie je Mahnung einen pauschalen Aufwendungsersatz (Mahnkosten) von z. Zt. 9,20 € zu leisten, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Aufwand nach. Ausgenommen ist eine den Verzug erst begründende Erstmahnung.
Kommt der Kunde mit der Bezahlung des Monatsentgelts für zwei aufeinanderfolgende Termine oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Bezahlung des Monatsentgelts in Höhe eines Betrages in Verzug, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, ist S+K berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen oder den Kabelanschluss unterbrechen zu lassen. Die Regelung des § 568 BGB (Stillschweigende Verlängerung) gilt in diesen Fällen nicht. Im Falle der Unterbrechung des Kabelanschlusses erfolgt ein Wiederanschluss erst nach Zahlung der rückständigen Entgelte und Kosten. Die Geltendmachung weitere Ansprüche bleibt vorbehalten.

4. Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Annahme des Antrages durch S+K. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang bei S+K von S+K abgelehnt wird. S+K behält sich die Ablehnung des Antrages insbesondere dann vor, wenn kein vollständig ausgefüllter oder ein abgeänderter Antrag auf Kabelanschluss oder keine Gestattung durch den jeweiligen Hauseigentümer vorliegt, oder wenn das Gebiet noch nicht durch ein Breitbandverteilnetz versorgt ist oder nur auf Grund der Zahlung von Investitionskostenbeiträgen versorgt wurde und kein Investitionskostenbeitrag (Einmalentgelt) gezahlt wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Kabelentgelts beginnt mit der Inanspruchnahme der Leistung.
Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
S+K hat jederzeit das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Kunden auf einen zur ordnungsgemäßen Fortführung des Vertrages geeigneten Dritten zu übertragen.

 

5. Behandlung der Anlage
Der Kunde verpflichtet sich, die Anlage pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, unbefugte Eingriffe in die Schaltung oder Anlage oder auf sonstiges schuldhaftes Verhalten des Kunden zurückzuführen sind, haftet der Kunde. Er verpflichtet sich, Störungen und Schäden in der Anlage nicht selbst zu beseitigen, sondern sie unverzüglich dem Bereitschaftsdienst der S+K anzuzeigen. Zum Anschluß von Hörfunk- und Fernsehempfangsgeräten dürfen nur die von S+K vorgeschriebenen Anschlusskabel verwendet werden.

6. Wartung
S+K oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen unterhält einen Bereitschaftsdienst. Dieser nimmt Störungsmeldungen entgegen und veranlasst die Beseitigung von Störungen in angemessener Zeit. Kosten, die durch erkennbar unnötige Inanspruchnahme des Bereitschaftsdienstes entstehen, z.B. wegen schadhafter Geräte, gehen zu Lasten des Kunden. Die Beweislast für eine unbegründete Inanspruchnahme trägt S+K.

7. Zutritt zur Anlage
Der Kunde gestattet S+K oder einem von S+K beauftragten Unternehmen, die Wohnung des Kunden zum Zwecke der Errichtung, des Betriebes, der Unterhaltung, der Wartung und sonstiger im Vertrag vorgesehener Maßnahmen an der Anlage zu geschäftsüblichen Zeiten zu betreten, um die erforderlichen Arbeiten an der Anlage durchzuführen.

8. Haftung
Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen der Programme durch Sender, atmosphärische Störungen usw. berechtigen den Kunden nicht zur Minderung des Entgelts, sofern sie nicht von S+K zu vertreten sind.
S+K haftet bei Schadensersatzforderungen des Kunden für Personen- und Sachschäden, die bei Errichtung und Betrieb der Anlage durch sie bzw. durch ihre Erfüllungsgehilfen verursacht werden, nur bis zur Höhe von 500.000 € je Schadens-ereignis. Entstehen dabei Vermögensschäden, so haftet S+K nur bis zu einer Höhe von 150.000 € je Schadensereignis; die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Entstehen dem Kunden durch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch S+K und/oder deren Erfüllungsgehilfen Vermögensschäden, so haftet S+K hierfür nur, soweit sie oder ihre Erfüllungsgehilfen bei der Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

9. Datenschutz
Rechtsgrundlage für den Umgang mit personenbezogenen Daten des Kunden einschließlich der Verarbeitung und Nutzung ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die in seinem Antrag enthaltenen Daten von S+K gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Sie werden nur an Dritte weitergegeben, die von S+K zur Erbringung ihrer Leistungen im Rahmen und nach Maßgabe dieses Vertrages beauftragt werden.

10. Änderung
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden in geeigneter Form bekanntgegeben. Sofern der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe widerspricht, gelten die Änderungen als genehmigt. Der Kunde bringt sein Einverständnis auch dadurch zum Ausdruck, dass er die Leistungen der S+K nach dem Inkrafttreten der Änderungen weiter in Anspruch nimmt.

Stand: 1. 1. 2002



S+K ServiceKabel AG · 06130 Halle · Veszpremer Straße 36