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1. Vertragsgegenstand
S+K errichtet und unterhält private Breitbandverteilnetze zur
Übermittlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie zusätzlicher
interaktiver Dienste. S+K verpflichtet sich, dem Kunden den Empfang
von Hörfunk und Fernsehen sowie zusätzlicher interaktiver Dienste
gegen Entgelt zu ermöglichen. Das Leistungsangebot umfasst den Empfang
des für den Wohnort typischen Angebots, soweit die technischen Empfangs-
und Anschlußmöglichkeiten gegeben sind. S+K übermittelt die Programme
nur derart und so lange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, internationale
Vereinbarungen, Entscheidungen Dritter, z.B. Programmanbieter, ermöglicht.
Der Kunde muß insoweit damit rechnen, dass er nicht jederzeit dieselben
Programme auf dieselbe Art und Weise übermittelt bekommt.
2. Entgelt
Der Kunde zahlt für die Leistungen von S+K ein monatliches Entgelt nach
der jeweils gültigen Preisliste. Das Entgelt versteht sich nur für den
Kabelanschluss und hat nichts mit der GEZ-Gebühr zu tun, die im Entgelt
von S+K nicht enthalten ist. Das Entgelt ist jeweils im voraus fällig,
beginnend mit dem Empfang der Programme am Wohnungsanschluss des Kunden.
Das günstigste Entgelt ist so kalkuliert, dass der Kunde eine
Einzugsermächtigung erteilt und der Betrag monatlich vom Konto des
Kunden (ohne Kosten für den Kunden) eingezogen werden kann. Bei allen
anderen Zahlungsweisen sind im Entgelt die bei S+K entstehenden
zusätzlichen Bearbeitungs- und Buchungskosten berücksichtigt. Sonstige
Entgelte, insbesondere der Investitionskostenbeitrag (Einmalentgelt),
sind mit der Bereitstellung der Programme am Wohnungsanschluss des Kunden
fällig.
3. Zahlungsverzug
Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu
zahlen. Für jede aus Verschulden des Kunden mangels Deckung nicht
eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde
S+K die Bankrücklastschriftkosten von z. Zt. 5,10 € sowie je Mahnung
einen pauschalen Aufwendungsersatz (Mahnkosten) von z. Zt. 9,20 € zu
leisten, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Aufwand nach.
Ausgenommen ist eine den Verzug erst begründende Erstmahnung. Kommt der
Kunde mit der Bezahlung des Monatsentgelts für zwei aufeinanderfolgende
Termine oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine
erstreckt, mit der Bezahlung des Monatsentgelts in Höhe eines Betrages
in Verzug, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, ist S+K berechtigt,
diesen Vertrag fristlos zu kündigen oder den Kabelanschluss
unterbrechen zu lassen. Die Regelung des § 568 BGB (Stillschweigende
Verlängerung) gilt in diesen Fällen nicht. Im Falle der Unterbrechung
des Kabelanschlusses erfolgt ein Wiederanschluss erst nach Zahlung
der rückständigen Entgelte und Kosten. Die Geltendmachung
weitere Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Vertragsdauer
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Annahme des Antrages durch
S+K. Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen
nach Zugang bei S+K von S+K abgelehnt wird. S+K behält sich die
Ablehnung des Antrages insbesondere dann vor, wenn kein vollständig
ausgefüllter oder ein abgeänderter Antrag auf Kabelanschluss
oder keine Gestattung durch den jeweiligen Hauseigentümer vorliegt,
oder wenn das Gebiet noch nicht durch ein Breitbandverteilnetz versorgt
ist oder nur auf Grund der Zahlung von Investitionskostenbeiträgen
versorgt wurde und kein Investitionskostenbeitrag (Einmalentgelt) gezahlt
wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Kabelentgelts beginnt mit der
Inanspruchnahme der Leistung. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit
einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung bleibt
unberührt. S+K hat jederzeit das Recht, ihre Rechte und Pflichten aus dem
Vertrag mit dem Kunden auf einen zur ordnungsgemäßen Fortführung
des Vertrages geeigneten Dritten zu übertragen.
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5. Behandlung der Anlage
Der Kunde verpflichtet sich, die Anlage pfleglich und sachgerecht zu
behandeln. Für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung,
unbefugte Eingriffe in die Schaltung oder Anlage oder auf sonstiges
schuldhaftes Verhalten des Kunden zurückzuführen sind, haftet
der Kunde. Er verpflichtet sich, Störungen und Schäden in
der Anlage nicht selbst zu beseitigen, sondern sie unverzüglich
dem Bereitschaftsdienst der S+K anzuzeigen. Zum Anschluß von Hörfunk-
und Fernsehempfangsgeräten dürfen nur die von S+K vorgeschriebenen
Anschlusskabel verwendet werden.
6. Wartung
S+K oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen unterhält einen
Bereitschaftsdienst. Dieser nimmt Störungsmeldungen entgegen und
veranlasst die Beseitigung von Störungen in angemessener Zeit.
Kosten, die durch erkennbar unnötige Inanspruchnahme des
Bereitschaftsdienstes entstehen, z.B. wegen schadhafter Geräte,
gehen zu Lasten des Kunden. Die Beweislast für eine unbegründete
Inanspruchnahme trägt S+K.
7. Zutritt zur Anlage
Der Kunde gestattet S+K oder einem von S+K beauftragten Unternehmen,
die Wohnung des Kunden zum Zwecke der Errichtung, des Betriebes, der
Unterhaltung, der Wartung und sonstiger im Vertrag vorgesehener Maßnahmen
an der Anlage zu geschäftsüblichen Zeiten zu betreten, um
die erforderlichen Arbeiten an der Anlage durchzuführen.
8. Haftung
Vorübergehende Störungen oder Beeinträchtigungen der
Programme durch Sender, atmosphärische Störungen usw. berechtigen
den Kunden nicht zur Minderung des Entgelts, sofern sie nicht von S+K
zu vertreten sind.
S+K haftet bei Schadensersatzforderungen des Kunden für Personen-
und Sachschäden, die bei Errichtung und Betrieb der Anlage durch
sie bzw. durch ihre Erfüllungsgehilfen verursacht werden, nur bis
zur Höhe von 500.000 € je Schadens-ereignis. Entstehen dabei
Vermögensschäden, so haftet S+K nur bis zu einer Höhe
von 150.000 € je Schadensereignis; die Haftungsbegrenzung gilt nicht
bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Entstehen dem Kunden durch die
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch S+K und/oder deren
Erfüllungsgehilfen Vermögensschäden, so haftet S+K hierfür nur,
soweit sie oder ihre Erfüllungsgehilfen bei der Pflichtverletzung
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
9. Datenschutz
Rechtsgrundlage für den Umgang mit personenbezogenen Daten des
Kunden einschließlich der Verarbeitung und Nutzung ist das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Kunde ist damit einverstanden,
dass die in seinem Antrag enthaltenen Daten von S+K gespeichert,
verarbeitet und genutzt werden. Sie werden nur an Dritte weitergegeben,
die von S+K zur Erbringung ihrer Leistungen im Rahmen und nach Maßgabe
dieses Vertrages beauftragt werden.
10. Änderung
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden in
geeigneter Form bekanntgegeben. Sofern der Kunde nicht innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe widerspricht, gelten die Änderungen als
genehmigt. Der Kunde bringt sein Einverständnis auch dadurch
zum Ausdruck, dass er die Leistungen der S+K nach dem Inkrafttreten
der Änderungen weiter in Anspruch nimmt.
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